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   BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92   

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BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92 (https://dejure.org/1993,3189)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.1993 - 11 B 90.92 (https://dejure.org/1993,3189)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 1993 - 11 B 90.92 (https://dejure.org/1993,3189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]; Beschluß vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - ).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89

    Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
    In seinen Beschlüssen vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126 und 127.87 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11) und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13) hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
  • BVerwG, 19.10.1990 - 5 B 106.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]; Beschluß vom 19. Oktober 1990 - BVerwG 5 B 106.90 - ).
  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 80.96

    Verfassungswidrigkeit der Förderungsart Darlehen bei Gewährleistung einer

    Geschieht dies nicht und wird der Bewilligungsbescheid bestandskräftig, können Einwendungen, die sich auf die Förderungsart beziehen, nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung bzw. der Freistellung nach § 18 a BAföG erfolgen (Beschlüsse vom 7. Januar und 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 und BVerwG 11 B 91.92 - ).

    Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).

  • BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -).

    In dem Beschluß vom 7. Januar 1993 (a.a.O.) ist darüber hinaus klargestellt worden, der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) Ausbildungsförderung wieder teilweise als Zuschuß gewährt wird, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten - Rückzahlungspflicht nichts ändern.

  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).

    In dem Beschluß vom 7. Januar 1993 (a.a.O.) ist darüber hinaus klargestellt worden, der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) Ausbildungsförderung wieder teilweise als Zuschuß gewährt wird, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten - Rückzahlungspflicht nichts ändern.

  • BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den dem Kläger bekannten Beschlüssen vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14) und vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15) darauf hingewiesen, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid/e vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können und daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Ausbildungsförderung nicht nur als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu erhalten.

    Bestimmt der Gesetzgeber für die Förderungsgewährung die Aufteilung in Darlehen und Zuschuß mit Wirkung für die Zukunft neu, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die zuvor allein mit Darlehen geförderten Auszubildenden müßten hinsichtlich ihrer Darlehensrückzahlungen so gestellt werden, als hätten sie nur die Hälfte der Förderung als Darlehen empfangen (s. auch BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 a.a.O.).

  • VG Köln, 07.12.2020 - 25 K 7585/19
    BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 11 B 90.92 -, Juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11.06.1992 - 16 A 3744/91 -, Juris Rn. 16.

    Die Ratenerhöhung im Jahr 1990 begegnete nach einhelliger Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerwG, Beschlüsse vom 08.11.1993 - 11 B 145.93 -, Juris und vom 07.01.1993 - 11 B 90.92 -, a.a.O; OVG NRW, Urteile vom 03.07.1992 - 16 A 3191/91 -, Juris und vom 11.06.1992 - 16 A 3744/91 -, a.a.O., obwohl die damalige Ratenerhöhung sogar eine Steigerung um 66 % nach nur acht Jahren beinhaltete.

  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96

    Umstellung der Ausbildungsförderung auf eine hälftige Zuschussförderung -

    Geschieht dies nicht und wird der Bewilligungsbescheid bestandskräftig, können Einwendungen, die sich auf die Förderungsart beziehen, nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung bzw. der Freistellung nach § 18 a BAföG erfolgen (Beschlüsse vom 7. Januar und 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 und BVerwG 11 B 91.92 - ).

    Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 1 BvR 315/95

    Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des BAföG -Darlehens

    Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, daß nach den hier anwendbaren Vorschriften des einfachen Rechts eine rechtsverbindliche Regelung über die vom Beschwerdeführer verfassungsrechtlich in Frage gestellte Förderungsart im Bewilligungsbescheid der Ämter für Ausbildungsförderung und nicht in dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes getroffen wird (vgl. BVerwGE 82, 235 [238 f.]; BVerwG, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 12; BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1998 - 16 A 3271/96

    Beginn der Rückzahlungspflicht eines Darlehens nach Ausbildungsbeendigung bei

    Diese Rechtsansicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, vgl. z. B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1997 - 16 A 318/97 - m. w. N., die sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht - vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15, und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 - als auch durch das Bundesverfassungsgericht - vgl. z. B. Beschluß vom 14. August 1996 - 1 BvR 315/95 -, FamRZ 1997, 192 = NVwZ 1997, 32 - bestätigt worden ist.

    vgl. z. B. Beschluß vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, und vom 28. Dezember 1994 - 11 B 205.94 - mit weiteren Hinweisen.

  • BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94

    Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs auf

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinemBeschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - klargestellt, der Umstand, daß seit Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) Ausbildungsförderung teilweise als Zuschuß gewährt wird, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten - Rückzahlungspflicht nichts ändern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2017 - 12 A 768/17
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, juris Rn. 3, und vom 19. Oktober 1990 - 5 B 106.90 -, juris Rn. 3 ff. (jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 145.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Höhe von Rückzahlungsraten für

  • BVerfG, 24.10.1996 - 1 BvR 860/93

    Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des BAföG -Darlehens

  • BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 77.92

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Umstellung der

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.06.1997 - 5 B 117.96

    Rechtslage vor dem Änderungsgesetz vom 24.07.1995 im Hinblick auf einen

  • BVerwG, 11.11.1996 - 5 B 132.96

    Härtefallregelungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95

    Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.08.1994 - 11 B 114.94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1996 - 16 A 7227/95

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides und Rückzahlungsbescheides i.R. der

  • VG Köln, 05.11.2020 - 26 K 939/20
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